Ein Aufenthalt in der für Dich passenden Kureinrichtung ist der Schlüssel für eine erfolgreiche Mutter Kind Kurmaßnahme.

Was aber, wenn Dein Kostenträger andere Pläne hat und sich gegen Deine Wunscheinrichtung entscheidet?

Der folgende Artikel erklärt Dir das Wunsch- und Wahlrecht für Deine Kurmaßnahme und wie wir Dir dabei helfen können, dieses durchzusetzen.

Wunsch- und Wahlrecht im Gesetz verankert

Das Wunsch- und Wahlrecht der gesetzlich Versicherten wurde 2015 durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz im § 9 Abs. 1 SGB IX ausdrücklich auf Mütter- und Mutter-/ Vater-Kind-Kurmaßnahmen ausgeweitet.

Die Krankenkassen sind nun dazu verpflichtet, den berechtigten Wünschen der Versicherten auch nachzukommen bzw. zu entsprechen.

Ein großartiger Schritt, da es Dein Recht bei der Auswahl Deiner Wunscheinrichtung erheblich stärkt.

Und mal ehrlich, die Wahl der für Dich optimalen Einrichtung ist nicht nur eine überaus wichtige, sondern eigentlich auch logische Voraussetzung für den gesundheitlichen und nachhaltigen Erfolg während und nach der angedachten Kur.

"Berechtigte Wünsche" für die Mutter Kind Kur

Neben der medizinischen Notwendigkeit und Indikation kommen nun nun auch endlich Deine persönlichen Wünsche - oder wie es das Gesetz ausdrückt „berechtigte Wünsche“ - zum Tragen.

Diese können u.a. sein:

  • bestimmte Therapieformen,
  • Schwerpunktkuren z.B. bei Trauer,
  • Größe und Entfernung der Klinik,
  • der Wunsch nach einer z.B. christlichen Einrichtung,
  • besondere Angebote der Kinderbetreuung
  • etc.

Wunsch-und Wahlrecht Mutter Kind Kur: die Krux mit der Kurbewilligung

Die Krankenkassen bestimmen über die Bewilligung Deines Kurantrags und über den Ort und Zeitpunkt Deiner Kurmaßnahme.

Betrachtet man den Kostenfaktor, so musst Du Dir klar darüber sein, dass die Krankenkassen natürlich gerne und zum Teil auch ausschließlich in Einrichtungen vermitteln, welche ihnen von der Höhe des Tagessatzes her entgegenkommen.

Manchmal bekommen die Antragsteller von ihrer Krankenkasse sogar nur eine kleine Auswahl an vorselektierten Einrichtungen „vorgeschlagen“, mit dem Hinweis, dass die Mehrkosten bei einem Kuraufenthalt in der vom Kurbedürftigen gewünschten Klinik  selber übernommen werden müssen.

Weißt Du hier nichts von Deinem Wunsch- und Wahlrecht, dann war's das meist an dieser Stelle mit dem Kuraufenthalt in der Wunschklinik.

Hinweis! Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  • die von der Krankenkasse bewilligte Kurmaßnahme muss „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein
  • der Gesundheitserfolg muss im Vordergrund stehen
    (Wird der Preis also über die medizinische Notwendigkeit gestellt und der Gesundheitserfolg aufs Spiel gesetzt, ist das gesetzeswidrig)
  • Krankenkassen müssen Deinen Wunsch bei der Auswahl der Einrichtung berücksichtigen oder gegebenenfalls eine Ablehnung begründen. Eine Ablehnung allein aus wirtschaftlichen Gründen ist eben nicht ausreichend.

Das Wunsch und Wahlrecht wahrnehmen: Gibt es besondere Argumente?

Gemeinsam werden wir gemäß Deinen individuellen Gegebenheiten eine passende Argumentation erarbeiten.

Ein Argument, das stets anzuführen ist und natürlich auch zutreffen muss, ist die medizinische Eignung der Klinik zur Behandlung Ihrer Erkrankung.

Weitere Gründe könnten unter anderem sein:

  • ein für Dich besonders wertvolles Therapieangebot
  • für Dein Krankheitsbild positiv wirkende klimatische Bedingungen
  • Möglichkeit einer Begleitperson
  • bereits früherer Aufenthalt in der Einrichtung
  • Aussicht auf großen Therapieerfolg in der Einrichtung
  • die Entfernung von Heimatort und Einrichtung ist von großer Bedeutung
  • Möglichkeit eines kurzfristigen Kuraufenthaltes
  • etc.

Hinweise zum Wunsch und Wahlrecht

  • Du musst einer von der Krankenkasse ausgewählten Klinik nicht zustimmen
  • Wenn die Wunscheinrichtung einen Versorgungsvertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen nachweisen kann, muss die Krankenkasse dieser Wahl zustimmen.
  • Eine Ablehnung muss grundsätzlich schriftlich begründet sein.
  • Eine Ablehnung der Wunschklinik ist nur berechtigt, wenn in der Wunschklinik die Vorsorge- bzw. Rehabilitationsziele nicht erreicht werden können.
  • Eine Ablehnung aus wirtschaftlichen Gründen ist gesetzeswidrig.
  • Vom Antragsteller den Differenzbetrag zwischen den unterschiedlichen Tages-/ Pflegesätzen zu verlangen ist ebenfalls gesetzeswidrig.

Die MuKiKu setzt sich für Deine Wunschklinik ein

Damit Du Dein Wunsch- und Wahlrecht den Krankenkassen gegenüber auch wahrnimmst, reichen wir Deinen Klinikwunsch bereits mit dem Antrag ein.

Sprich mit uns einfach über diese Thematik, wir beraten Dich gerne weiter!

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